Ausweis für schwer­be­hin­derte Menschen

Der Schwer­behinderten­ausweis dient als Nachweis der Behinderung. Er wird von der zuständigen Behörde nach bun­des­ein­heit­li­chen Gesetzen ausgestellt. Mit diesem Ausweis erhalten Betroffene das Anrecht auf den Ausgleich finanzieller Nachteile, die durch die Behinderung entstehen. Dazu können mit dem Ausweis bestimmte Leistungen und Ver­güns­ti­gun­gen wahrgenommen werden. Diese sind abhängig vom Grad der Behinderung und den im Ausweis eingetragenen Merkzeichen.
Zunächst wird der Grad der Behinderung (abgekürzt GdB) festgelegt. Er wird über die Sehschärfe und/oder die Ein­schrän­kung des Gesichts­fel­des ermittelt.

Jeder Antragsteller erhält einen Fest­stellungs­bescheid, in dem die Behinderung und evtl. Merkzeichen beschrieben sind.
Ein Ausweis wird erst ab einem Grad der Behinderung von 50 ausgestellt.

Bestimmung des GdB über die Sehschärfe

Mithilfe der Tabelle kann der Grad der Behinderung aufgrund der Sehschärfe abgelesen werden.

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Die Tabelle zum Ausdrucken finden Sie hier.

Hier finden Sie einen Rechner für den Grad der Behinderung aufgrund Ihrer Sehschärfe.

Beispiele für die Bestimmung des GdB über die Sehschärfe
  • Beträgt die Sehschärfe auf dem linken Auge 0,2 und auf dem rechten Auge 0,05 ergibt sich ein Grad der Behinderung (GdB) von 60, Merkzeichen RF.
  • Beträgt die Sehschärfe auf dem linken Auge 0,1 und auf dem rechten Auge 0,08 ergibt sich ein GdB von 70, Merkzeichen RF, G und B.
  • Beträgt die Sehschärfe auf dem besseren Auge (mit Brille oder Kontaktlinsen) nicht mehr als 0,05 ergibt sich ein GdB von 100, Betroffene gelten als hochgradig sehbehindert und erhalten zusätzlich das Merkzeichen H.
  • Beträgt die Sehschärfe auf dem besseren Auge (mit Brille oder Kontaktlinsen) 0,02 oder weniger, gelten Betroffene vor dem Gesetz als blind und erhalten einen GdB von 100 und das Merkzeichen Bl.
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Bestimmung des GdB durch das Gesichtsfeld und die Sehschärfe und Beispiele

Bei der Ermittlung des GdB wird die Ein­schrän­kung des Gesichts­fel­des zusätzlich berück­sich­tigt. Der Grad der Behinderung kann steigen, wenn eine gewisse Ein­schrän­kung des Gesichts­fel­des vorliegt. Damit können Merkzeichen auch bei einer Sehschärfe (Visus) zuerkannt werden, die normalerweise keine Merkzeichen bedingen würde.

Die Zuordnung von Sehschärfe (Visus) und Gesichtsfeld im Hinblick auf den GdB ist in vielen Varianten geregelt. In Einzelfällen kann der Lan­des­blin­de­n­a­rzt entscheiden. Das Gesichtsfeld muss deutlich ein­ge­schränkt sein, wenn es bei der Einschätzung des GdB berück­sich­tigt werden soll.

Beispiele:

  • Die Sehschärfe beträgt 0,5 auf dem besseren Auge und das Gesichtsfeld beträgt nicht mehr als 10°. Daraus ergibt sich ein GdB von 100, die Anerkennung hochgradige Seh­be­hin­de­rung, Merkzeichen RF, G, B, H.
  • Die Sehschärfe beträgt 1,0 auf dem besseren Auge und das Gesichtsfeld beträgt nicht mehr als 5°. Daraus ergibt sich ein GdB von 100, die Anerkennung der Blindheit, Merkzeichen RF, G, B, H und Bl.
 
VisusGesichtsfeldHochgradige Seh­ein­schränk­ung/Blindheit
Grad der Behinderung
Merkzeichen
Besser als 2/10 ≤ 0,2  ≤ 20 %Die Grenze des Rest­ge­sichts­fel­des ist in keiner Richtung mehr als 10° vom Zentrum entfernt;
Gesichts­fel­der jenseits von 50° bleiben unberück­sich­tigt.

= Hochgradige Seh­be­hin­de­rung,
   GdB 100
   G  RF  B  H

Weniger oder gleich 2/10 ≤ 0,2 ≤ 20 %Im zentralen Bereich liegen große Gesichts­feld­aus­fälle vor; im 50° Gesichts­feld sind unterhalb des horizontalen Meridians mehr als 2/3 ausgefallen.= Hochgradige Seh­be­hin­de­rung,
   GdB 100
   G  RF  B  H
Weniger oder gleich 1/30 ≤ 0,033 ≤ 3,3%Die Grenze des Rest­ge­sichts­fel­des ist in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt; Gesichts­feld­reste jenseits von 50° bleiben unberück­sich­tigt.= Blindheit,
   GdB 100
   G  RF  B  H  Bl
Weniger oder gleich 1/20 ≤ 0,05 ≤ 5%Die Grenze des Rest­ge­sichts­fel­des ist in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt; Gesichts­feld­reste jen­seits von 50° bleiben unberück­sich­tigt.= Blindheit
   GdB 100
   G  RF  B  H  Bl
Weniger oder gleich 1/10 ≤ 0,1 ≤ 10%Die Grenze des Rest­ge­sichts­fel­des ist in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt; Gesichts­feld­reste jen­seits von 50° bleiben unberück­sich­tigt.= Blindheit
   GdB 100
   G  RF  B  H  Bl
Besser als 1/10 ≤ 0,1 ≤10 %Die Grenze des Rest­ge­sichts­fel­des ist in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt; Gesichts­feld­reste jenseits von 50° bleiben unberück­sich­tigt.= Blindheit
   GdB 100
   G  RF  B  H  Bl
Weniger oder gleich 1/10 ≤ 0,1 ≤10%

Beidäugige halbseitige Gesichtsfeld­ausfälle, die gleichseitig liegen; das beidäugige Gesichtsfeld besitzt in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser.

= Blindheit
   GdB 100
   G  RF  B  H  Bl
Weniger oder gleich 1/10  ≤ 0,1 ≤ 10%Beidäugige halbseitige Gesichts­feld­aus­fälle, die gekreuzt liegen; es besteht kein beidäugiges Sehen.

= Blindheit
   GdB 100
   G  RF  B  H  Bl

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Merkzeichen

Merkzeichen dienen dem Nach­teils­aus­gleich und bringen bestimmte Ver­güns­ti­gun­gen mit sich. Aufgrund einer Seh­ein­schränk­ung werden zu bestimmten GdB folgende Merkzeichen zuerkannt:

GdB 60:

Merkzeichen: RF

Ermäßigung der Rund­funk­ge­büh­ren auf ein Drittel; Ermäßigung von Tele­fon­ein­hei­ten bei der Telekom; Steu­er­frei­be­trag

GdB 70:

Merkzeichen: G

Erhebliche Beein­träch­ti­gung der Bewe­gungs­fä­hig­keit im Stra­ßen­ver­kehr; Freifahrt im öffentlichen Per­so­nen­nah­ver­kehr mit Kos­ten­be­tei­li­gung oder Kfz-Steu­er­be­frei­ung um 50%; Steu­er­frei­be­trag

GdB 70:

Merkzeichen: B

Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen; die Begleitperson fährt kostenlos, solange sie den behinderten Menschen begleitet, gilt auch im Fernverkehr; Gebüh­ren­freie Platz­re­ser­vie­rung für zwei Personen bei der Deutsche Bahn AG; Steu­er­frei­be­trag

GdB 100:

Merkzeichen H:

Hilflosigkeit; Freifahrt im öffentlichen Per­so­nen­nah­ver­kehr ohne Kos­ten­be­tei­li­gung und Kfz-Steu­er­be­frei­ung; Steu­er­frei­be­trag; Anspruch auf Hilfe für hochgradig Sehbehinderte; anteilige Erstattung von Taxifahrten zur ambulanten Behandlung

GdB 100:

Merkzeichen: Bl

Blindheit; Freifahrt im öffentlichen Per­so­nen­nah­ver­kehr; Kfz-Steu­er­be­frei­ung; Steu­er­frei­be­trag; Parkausweis zum Parken auf gekenn­zeich­ne­ten Parkplätzen und zu Par­ker­leich­te­run­gen im ein­ge­schränk­ten Halteverbot und in Anwoh­ner­park­zo­nen; anteilige Erstattung von Taxifahrten zur ambulanten Behandlung; Anspruch auf Blindengeld

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Erläuterung zur Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr

Ist das Merkzeichen G im Ausweis eingetragen, können Begünstigte den öffentlichen Per­so­nen­nah­ver­kehr nutzen, wenn eine kosten­pflicht­ige Wertmarke beantragt wird. Sie kostet 46 € pro Halbjahr bzw. 91 € für ein ganzes Jahr.
Ist zusätzlich das Merkzeichen H eingetragen, wird die Wertmarke kostenfrei zur Verfügung gestellt.

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Erstattung Fahrt zur ambulanten Behandlung

Die Kosten­über­nahme für Fahrten zu ambulanten Behandlungen müssen von den Ärzten verordnet werden, jede Fahrt für sich.

Die Krankenkasse übernimmt anteilig die Kosten, wenn:

  • Für die jeweilige Person ein Schwer­behinderten­ausweis mit einem der Merkzeichen aG, Bl oder H vorliegt. Oder:
  • Die jeweilige Person einen Pflegegrad 3 mit Mobi­li­täts­einschrän­kun­gen oder Pflegegrad 4 oder 5 besitzt. Oder:
  • Es sich um Fahrten in festgelegten Aus­nah­me­fäl­len handelt, wie bei­spiels­weise Dialyse. Oder:
  • Die Erkrankung eine hohe Behand­lungs­fre­quenz über einen längeren Zeitraum erfordert (also viele Termine) und wenn wegen der Folgen der Erkrankung (z.B. eine starke Seh­ein­schränk­ung nach einer IVOM-Therapie) die Beförderung unerlässlich ist.

    In diesem Fall muss der Arzt bescheinigen, dass es sich um eine Erkrankung mit hoher Behand­lungs­fre­quenz über einen längeren Zeitraum handelt. Bescheinigt werden muss auch, dass nach der Behandlung mit der IVOM-Therapie die Sehfähigkeit des Patienten für einen gewissen Zeitraum so sehein­ge­schränkt ist, dass sie dem Merkzeichen H gleich­zu­set­zen ist (Visus 0,05), weil der Patient z.B. einäugig ist oder das bessere Auge behandelt werden muss und das nicht behandelte Auge deutlich sehein­ge­schränkt ist. Diese Bescheinigung muss dem Antrag an die Krankenkasse auf Kosten­über­nahme, der vor der Behandlung gestellt werden muss, beigefügt werden. Die Kosten werden erst übernommen, wenn die Krankenkasse den Antrag positiv beschieden hat.

Der Arzt muss eine Verordnung ausstellen.

Die Krankenkasse übernimmt die Fahrtkosten abzüglich eines Eigenanteils, der zwischen 5 und 10 Euro liegt. Erfragen Sie bei Ihrer Krankenkasse mit welchen Taxi­un­ter­neh­men sie zusam­me­n­a­r­bei­tet.

Eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse ist erforderlich, wenn die Beförderung zu einer ambulanten Behandlung mit einem Kran­ken­trans­port­wa­gen erfolgen muss.

Ihre Ansprech­part­ner vor Ort: Ihre Krankenkasse

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Erläuterung zum Parkausweis

Voraussetzung für die Bewilligung eines Parkausweises ist das Merkzeichen Bl oder aG (außer­ge­wöhn­lich gehbehindert). Der Parkausweis wird bei der Kommunal­ver­waltung beantragt. Dazu werden neben dem Schwer­behinderten­ausweis der Per­so­na­l­aus­weis und ein Passbild benötigt.

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Beantragung des Schwer­behinderten­ausweises

Antrags­formulare erhält man bei der Kommunal­ver­waltung. Dort bekommt man auch Unter­stüt­zung beim Ausfüllen des Formulars.

In einigen Bun­des­län­dern ist es möglich, den Antrag online zu stellen.

Dem Antrag müssen keine ärztlichen Gutachten beigefügt werden. Sind aktuelle Gutachten vorhanden, können diese mit eingereicht werden.

Für alle Anträge gilt: Sind die vorgegebenen Grenzen der Sehfähigkeit bzw. des Gesichts­fel­des für die Anerkennung gewünschter Merkzeichen nicht eingehalten, lohnt es sich nicht, einen Antrag zu stellen. Die begut­ach­ten­den Stellen haben keine Ermes­sens­spiel­räume. Diese Anträge werden abgelehnt, es lohnt auch keine Klage.

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Schwer­be­hin­derte Menschen im Berufsleben

Berufstätige Menschen mit einer Seh­ein­schränk­ung sollten einen Schwer­behinderten­ausweis beantragen, auch wenn der GdB unter 50 liegt und damit kein Ausweis ausgestellt wird. Mit dem Fest­stellungs­bescheid kann die Beein­träch­ti­gung nachgewiesen werden.

Schwer­be­hin­derte Menschen im Berufsleben haben:

  • einen speziellen Kündigungs­schutz, 
  • erhalten zusätzliche Urlaubstage, GdB von mindestens 50
  • können früher in Altersrente gehen, GdB von mindestens 50
  • haben Anspruch auf eine seh­be­hin­der­ten­ge­rechte Arbeits­platzausstat­tung und
  • haben unter bestimmten Vor­aus­set­zun­gen Anspruch auf eine Arbeits­platz­as­sis­tenz.

Mehr Infomationen zur Beruft­stä­tig­keit mit einer Seh­be­hin­de­rung erhalten Sie hier.

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Antrags­formulare erhält man bei der Kommunal­ver­waltung, dort bekommt man auch Unter­stüt­zung beim Ausfüllen des Formulars. Auf der Seite www.einfach-teilhaben.de finden Sie alle Adressen und Onli­ne­for­mu­lare.  In einigen Bun­des­län­dern ist es möglich, den Antrag online zu stellen. Dem Antrag müssen keine ärztlichen Gutachten beigefügt werden. Sind aktuelle Gutachten vorhanden, können diese mit eingereicht werden.