Frohe Weihnachten

Unsere Geschäfts­stelle bleibt vom 23.12.2024 bis zum 05.01.2025 geschlossen. Daher ist in dieser Zeit auch unsere Hotline nicht erreichbar. Ab dem 6. Januar sind wir wieder für Sie da. Unseren Augenarzt erreichen Sie für medizinische Fragen bereits am Freitag, 03.01.2025, von 10-12 Uhr.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr.

Ihr Team vom AMD-Netz

Auschnitt Weihnachtsbaum mit Kugeln

Unterwegs sein mit AMD

Teilnahme und Kennzeichnung im Stra­ßen­ver­kehr

Schulungen in Orientierung und Mobilität

Für sehbehinderte und blinde Menschen wird die Schulung in Orientierung und Mobilität (O&M) angeboten. Hierbei lernen Teilnehmer im Ein­zel­un­ter­richt, wie sie sich im Stra­ßen­ver­kehr verhalten und ihre Wege selbst­stän­dig meistern. Die Kosten werden je nach Seh­ein­schränk­ung von den Krankenkassen übernommen.

Lesen Sie hier alles zur Schulung O&M

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Kennzeichnung im Stra­ßen­ver­kehr

Als seh­be­hin­der­ter oder blinder Mensch sind Sie im Stra­ßen­ver­kehr einem erhöhten Risiko ausgesetzt. Aus diesem Grund gibt es die Kennzeichnung als seh­be­hin­der­ter oder blinder Mensch, die Sie in Ihrem eigenen Interesse nutzen sollten. Diese hilft anderen Ver­kehrs­teil­neh­mern Ihr Verhalten ein­zu­schät­zen und schützt Sie bei Unfällen vor einer Mitschuld.

Lesen Sie hier alles zur Kennzeichnung im Stra­ßen­ver­kehr.

Ampelanlagen mit Blindensignal

Viele Ampeln verfügen bereits über Blin­den­si­gnale. Durch bestimmte Töne machen sie blinde und sehbehinderte Menschen auf die grüne Phase aufmerksam. Bei vielen dieser Ampeln muss das Signal mit einem kleinen Knopf unter dem Gerät eingeschaltet werden.

Lesen Sie hier alles zu Ampelanlagen mit Blindensignal.

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Hilfreiche Tipps für den Alltag
  • Anstecker mit drei schwarzen Punkten auf gelbem Untergrund oder mit einem weißen Stock­männ­chen auf blauem Grund (Europäisches Blinden­abzeichen) sind keine Ver­kehrs­schutz­zei­chen. Sie können von Autofahrern aus der Ferne nicht erkannt werden. Diese Abzeichen sind aber im direkten Umgang mit anderen Menschen hilfreich: So erkennt der Busfahrer, warum man die Buslinie erfragt, oder der Verkäufer, warum man ihn um Hilfe bittet.
  • Auch wenn man keinen Blindenstock (gemeint ist der weiße Langstock) nutzt, um den Weg abzutasten, sollte man als seh­ein­ge­schränkter Mensch einen weißen Gehstock bei sich tragen. Dieser erhöht die Auf­merk­sam­keit anderer Ver­kehrs­teil­neh­mer und hilft z. B. dabei, Bord­stein­kan­ten, Stufen oder die Ausstiegs­höhe aus dem Bus zu ertasten.
  • Seh­ein­ge­schränkte Nutzer eines Rollators können an allen Seiten des Rollators Hinweise auf die Seh­ein­schränk­ung anbringen lassen. Im Versandhandel sind gelbe Winker mit drei schwarzen Punkten aus Kunststoff erhältlich, die sich dazu gut eignen.
  • Das sichere Verhalten im Stra­ßen­ver­kehr wird in einer Schulung in Orientierung und Mobilität vermittelt. Auch wenn keine ausführliche Schulung mit einem Blin­den­lang­stock benötigt wird, so kann es hilfreich sein, mit einem Reha­bi­li­ta­ti­ons­leh­rer bestimmte Strecken zu trainieren, um das Queren von Straßen, das Nutzen öffentlicher Ver­kehrs­mit­tel und das sichere Bewegen im Stra­ßen­ver­kehr zu üben.
  • Bewegen sich seh­ein­ge­schränkte oder blinde Menschen in sehender Begleitung im Stra­ßen­ver­kehr, ist eine Kennzeichnung nicht nötig, aber trotzdem sinnvoll.
  • Informationen zum Erwerb der Kenn­zeich­nun­gen erhalten Sie bei den örtlichen Seh­be­hin­der­ten- und Blin­den­ver­bän­den oder unter der Hotline 01805 / 774 778.
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Fahr­er­laub­nis­ver­ord­nung

Im Folgenden finden Sie den Auszug aus der Fahr­er­laub­nis­ver­ord­nung. Das ist der Gesetzestext in Deutschland, der Rechte und Pflichten von seh­be­hin­der­ten Menschen im Verkehr regelt sowie weitere Hinweise liefert.

§ 2 Ein­ge­schränkte Zulassung

(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beein­träch­ti­gun­gen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, [...] durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Ver­kehrs­teil­neh­mer selbst oder einem für ihn Ver­ant­wort­li­chen.

(2) Körperlich Behinderte können ihre Behinderung durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden. Wesentlich sehbehinderte Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr und gelbe Abzeichen nach Satz 1 kenntlich machen.

(3) Andere Ver­kehrs­teil­neh­mer dürfen die in Absatz 2 genannten Kennzeichen im Stra­ßen­ver­kehr nicht verwenden.

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Blinden­führ­hund

Blinden­führ­hunde sind speziell ausgebildete Assis­tenz­hunde, die zur Verbesserung der Mobilität blinder und hochgradig seh­be­hin­der­ter Menschen eingesetzt werden. Sie ermöglichen ein hohes Maß an individueller Bewe­gungs­frei­heit, Sicherheit und Unab­hän­gig­keit. Zudem können sich blinde und sehbehinderte Menschen mit Blinden­führ­hunden in vertrauter und in fremder Umgebung gefahrlos orientieren.

Vor der Beantragung eines Blinden­führ­hundes ist eine ausführliche Beratung durch einen Rehalehrer oder einen Berater einer Fachgruppe der Führ­hund­hal­ter der Blinden- und Seh­behinderten­verbände sinnvoll.

Ein Blinden­führ­hund gilt nach § 33 SGB V als Hilfsmittel. Seine Mitnahme ist daher grund­sätz­lich in Restaurants, Arztpraxen und öffentliche Einrichtungen gestattet. Er ist an seinem weißen Führgeschirr zu erkennen, das als Ver­kehrs­schutz­zei­chen dient und alle Ver­kehrs­teil­neh­mer zu besonderer Rücksicht verpflichtet.

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Auto fahren

Die Frage, ob Patienten, die unter alters­be­ding­ter Makula­degeneration leiden, ein Auto fahren dürfen oder nicht, muss individuell entschieden werden. Ein auge­n­ärzt­li­ches Gutachten klärt individuell, ob die Vor­aus­set­zun­gen zur Zulassung zum Führen von Kraft­fahr­zeu­gen bestehen und mit welchen Auflagen sie verbunden sind. Dazu werden eine ganze Reihe von Faktoren getestet. Neben dem Visus und dem Gesichtsfeld sind das auch Farbensehen, Stereosehen, Augen­be­weg­lich­keit, Däm­me­rungs­se­hen und vieles mehr.
Dazu zunächst ein kurzer Überblick über die für AMD-Betroffene relevante Gesetzeslage zum Führerschein.

Der Führerschein und die Gesetzeslage für AMD-Patienten

Die Fahr­er­laub­nis­ver­ord­nung (FeV) regelt die Zulassung zur Teilnahme am Stra­ßen­ver­kehr. Eine unein­ge­schränkte Zulassung ist mit dem Bestehen des Sehtests verbunden. Besteht man den Sehtest nicht, wird ein auge­n­ärzt­li­ches Gutachten erforderlich, das nach verschiedenen Kriterien prüft, ob eine Teilnahme am Stra­ßen­ver­kehr als Autofahrer zulässig ist. Hier können Sie den Gesetzestext im Original einsehen.

Was steht im Gesetz?

Menschen mit einer alter­sabhängigen Makula­degeneration sind in der Regel bereits im Besitz eines Füh­rer­scheins. Für sie gelten andere Regelungen als für Neubewerber. Hier bleibt die Verordnung unklar. Relevant sind in diesem Kontext § 46 der Fahr­er­laub­nis­ver­ord­nung, der die Entziehung der Fahrerlaubnis regelt, sowie die Anlagen 4 und 6.

In § 46 heißt es:

„1. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraft­fahr­zeu­gen, hat ihm die Fahr­er­laub­nis­be­hörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen […].“

In den Vor­be­mer­kun­gen zur Anlage 4 wird deutlich, dass es Erkrankungen und Mängel gibt, welche die Eignung zum Führen von Kraft­fahr­zeu­gen beein­träch­ti­gen oder ganz aufheben können. Dazu zählen nach Anlage 6 auch Augen­erkrankungen. Im Einzelfall dient ein ärztliches Gutachten als Grundlage für die Beurteilung, ob eine Eignung oder nur eine bedingte Eignung vorliegt. In Anlage 4a ist geregelt, wie die Unter­su­chun­gen zur Erstellung des Gutachtens durch­zu­füh­ren sind.

In Anlage 6 sind zudem die Anforderungen an das Sehvermögen festgelegt. Im Hinblick auf AMD-Patienten ist insbesondere Punkt 1.5 hervorzuheben. Hier heißt es: „Besteht eine fort­s­chrei­tende Augen­krank­heit, ist eine regelmäßige auge­n­ärzt­li­che Untersuchung und Beratung erforderlich.“ Diese Untersuchung kann die Behörde nicht von sich aus einleiten, sie muss angeordnet werden oder es müssen schriftliche Eingaben Dritter vorliegen.

Zusam­men­fas­sen lässt sich also: Die Fahr­er­laub­nis­be­hörde kann einer Person den Führerschein entziehen, wenn Bedenken über deren Fahreignung bestehen. Die rechtliche Grundlage dafür wird in der Fahr­er­laub­nis­ver­ord­nung gelegt.
Allerdings wird die Fahr­er­laub­nis­be­hörde nicht von sich aus tätig, sondern schaltet sich nur bei schriftlich eingereichten Tat­sa­chen­be­rich­ten ein. In der Regel muss es also zu einem Vorfall kommen, der die Fahreignung einer Person infrage stellt, bevor die Behörde aktiv wird. Darüber hinaus benötigt sie ein Über­prü­fungs­gut­ach­ten vom Augenarzt. Je nach Schweregrad der Seh­beein­trächti­gung gibt es dann unter­schied­liche Konsequenzen.

Das auge­n­ärzt­li­che Gutachten

Ein auge­n­ärzt­li­ches Gutachten klärt individuell, ob die Vor­aus­set­zun­gen für die Fahreignung bestehen und mit welchen Auflagen sie verbunden sind. Dazu testet der Arzt eine ganze Reihe von Faktoren. Neben dem Visus und dem Gesichtsfeld sind das auch Farbensehen, Stereosehen, Augen­be­weg­lich­keit, Däm­me­rungs­se­hen und vieles mehr.
Ist die Fahr­tüch­tig­keit nicht mehr gegeben, muss der Augenarzt den Patienten darüber aufklären. Die Aufklärung muss individuell sein und dokumentiert werden.
Der Augenarzt hat ein Mit­tei­lungs­recht an die Behörden, aber keine Mit­tei­lungs­pflicht. Vor der Mitteilung an die Behörden muss der Patient aufgeklärt und informiert werden.

Fazit: Dürfen AMD-Patienten Auto fahren?

In der Fahr­er­laub­nis­ver­ord­nung steht nicht direkt, dass Menschen, die an der alter­sabhängigen Makula­degeneration leiden, nicht mehr ein Auto fahren dürfen. Allerdings sollten sie einen Augenarzt zu Rate ziehen, wenn ihre Sehfähigkeit nachlässt. Der Augenarzt kann dann beurteilen, ob die betroffene Person noch in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen oder nicht.

Sollte es zu einem Unfall kommen, ist der Augenarzt verpflichtet, auf die Anfrage der Behörden Auskunft über die Sehfähigkeit zu geben.

Es liegt also zu einem großen Teil in der Eigen­ver­ant­wor­tung der Betroffenen, wann sie das Autofahren aufgeben sollten. Im Vordergrund der Entscheidung sollten immer die eigene Sicherheit und die der anderen Ver­kehrs­teil­neh­mer stehen.

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Alternativen zum Autofahren

Mobilität ist auch ohne eigenes Fahrzeug möglich. Bevor man sich trotz Seh­ein­schränk­ung noch selber hinter das Steuer setzt, können auch mögliche Alternativen in Betracht gezogen werden.

Taxifahren

Per Taxi kommt man auf direktem Weg zum Ziel. Service-Taxen holen ihre Gäste an der Haustür ab und bringen sie bis zum Eingang des gewünschten Ziels. Viele Menschen schrecken wegen der vermeintlich höheren Kosten jedoch davor zurück, ein Taxi zu nutzen. Die Beantwortung folgender Fragen hilft vielleicht, sich doch für eine Taxifahrt zu entscheiden:

  • Wieviel Geld steht durch den Verkauf des Autos zur Verfügung?
  • Wie hoch ist die Ersparnis der anfallenden Kosten für den Unterhalt des Autos?
  • Wie viele Fahrten mit dem Taxi kann man sich für den Ver­kaufs­er­lös und die eingesparten Unter­hal­tungs­kos­ten leisten?

Öffentliche Ver­kehrs­mit­tel

Kommt man nicht auch mit Bus und Bahn ans Ziel? Womöglich steht den Betroffenen auch ein Schwer­behinderten­ausweis mit dem Merkzeichen G zu. Damit können sie gegen eine geringe Gebühr eine halb­jähr­li­che Wertmarke beantragen, die ihnen freie Fahrt im Nahverkehr erlaubt.

Ist das Merkzeichen H eingetragen, erhalten Betroffene auf Antrag eine Wertmarke, die für ein ganzes Jahr gültig ist. Hierbei entfällt sogar die Kos­ten­be­tei­li­gung. Das bedeutet, dass sie ohne weitere Gebühr ein Jahr den öffentlichen Per­so­nen­nah­ver­kehr nutzen können. Es kann zudem die anteilige Erstattung für Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung bei der Krankenkasse beantragt werden.

Fahrrad fahren

Nach Auffassung des Bun­des­ver­kehrs­mi­nis­te­ri­ums sind die Regelungen in der Fahr­er­laub­nis­ver­ord­nung auch für Fahrradfahrer verbindlich. Fällt das ärztliche Urteil entsprechend aus, sollte auf das Fahrradfahren verzichtet werden.

Elek­tro­roll­stuhl

Damit seh­ein­ge­schränkte Menschen einen Elek­tro­roll­stuhl fahren dürfen, muss eine Sehschärfe von mindestens 0,1 vorliegen. Das geht aus einer Stellungnahme der Ver­kehrs­kom­mis­sion der Deutschen Ophthal­molo­gischen Gesellschaft hervor. Auch bei einem besseren Visus sollte die Fahr­tüch­tig­keit im Einzelfall durch ein auge­n­ärzt­li­ches Gutachten bewertet werden. Ein Gesichtsfeld von 30 Grad sollte vorhanden sein.

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Hören Sie hier den Artikel des AMD-Netz aus dem Magazin Augenlicht Ausgabe 2/2015 zum Thema Füh­rer­schein­re­ge­lun­gen:

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Einkaufen und Bezahlen

Hier finden Sie Tipps, wie Sie trotz Seh­ein­schränk­ung mit Münzen und Geldscheinen bezahlen, einen Ein­kaufs­zet­tel schreiben und im Super­markt­re­gal den richtigen Artikel finden. Einkaufen gehört auch zu den lebens­praktischen Fähigkeiten, die mit einem Rehalehrer geübt werden können. Tipps zur Organisation des Kühl­schran­kes oder des Gefrierfaches sind in diesem Zusammenhang vielleicht auch interessant zu erfahren.

Münzen und Scheine unterscheiden

Euromünzen lassen sich mit etwas Übung sehr gut an den verschieden gestalteten Rändern der einzelnen Münzen ertasten. Auch für die Unter­schei­dung von Geldscheinen gibt es Hilfen und Tricks.

Die Tipps und Tricks zur Unter­schei­dung haben wir bei den Hilfsmitteln zusam­men­ge­fasst.

Hier finden Sie Informationen zur Unter­schei­dung der Münzen.

Hier finden Sie Informationen zur Unter­schei­dung der Geldscheine.

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Bezahlen im Alltag

Es ist sinnvoll, den Inhalt des Portemonnaies zu sortieren und nur bestimmte Münzen bereit zu halten. Viele Betroffene können 1-Euro-Münzen und 50-Cent-Münzen sehr gut unterscheiden. Hat man nur diese Münzen im Portemonnaie, kann man an der Kasse rasch auch mit kleinerem Geld bezahlen. Das Rückgeld sollte man dann in die Jackentasche stecken und erst zu Hause sortieren. Passende Münzen können direkt ins Portemonnaie gelegt werden, die anderen Münzen kann man sammeln und bei Gelegenheit bei der Bank wieder umtauschen. Hilfreich ist es auch, sich von den gut unter­scheid­ba­ren Münzen eine ganze Rolle zu holen, damit man immer passende Münzen zur Verfügung hat.

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Es gibt spezielle Geldbörsen, zum Teil auch mit Münz­sor­tie­rern, in die man seine Münzen vorab einsortieren kann. Oder Geldspender bzw. Münzboxen aus Kunststoff, in denen die einzelnen Geldstücke gut ertastet und ausgegeben werden können. Scheine sollten zu Hause ins Portemonnaie eingeordnet werden. Hilfreich ist es, eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten, z. B. nach der Wertigkeit oder die Scheine in einer bestimmten Weise zu falten.

Hören Sie hier den Artikel des AMD-Netz aus dem Magazin Augenlicht Ausgabe 2/2016 zum Thema Umgang mit Geld:

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Hilfsmittel zum Einkaufen

Ein­kaufs­zet­tel

Benötigt man Unter­stüt­zung beim Einkaufen durch einen Mitarbeiter, ist ein Ein­kaufs­zet­tel sinnvoll. Damit kann der Mitarbeiter auf einem Weg alle Waren zusam­men­stel­len. Eine Schreib­schablone hilft beim Anfertigen des Zettels.

EinkaufsFuchs

Was befindet sich in der Packung oder in der Konservendose? Oft stehen seh­ein­ge­schränkte Menschen im Supermarkt vor dieser Frage. Lesen Sie hier, wie der EinkaufsFuchs helfen kann.

Smartphone mit Lupen-App

Winzige Schriften auf Verpackungen lassen sich manchmal nur mit Lupen lesen. Ein Smartphone kann hier weiterhelfen. Mit einer Lupen-App lassen sich kleine Schriften individuell vergrößern. Das „Einfrieren“ des Bildes ermöglicht, die Ware ins Regal zu stellen und in Ruhe das Etikett auf dem Smartphone zu lesen. Vorlese-Apps können die die Texte auf dem Produkt vorlesen. 

Hören Sie hier den Artikel des AMD-Netz aus dem Magazin Augenlicht  Ausgabe 1/2016 zum Thema Lupen-App:

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OrCam

Die OrCam als kame­ra­ba­sier­tes, mobiles Vor­le­se­sys­teme kann helfen, auf Fingerzeig Regal- und Pro­dukt­be­schrif­tun­gen zu lesen. Weiterlesen...

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