Pflegegrad und Wohngeld
Pflegegrad
Seit Januar 2017 ist das neue Pflegeversicherungsgesetz (Pflegestärkungsgesetz II) in Kraft. Mit der Gesetzesänderung hat sich das System geändert, mit dem die Pflegebedürftigkeit eingeschätzt wird. Nun dienen der Grad der Selbstständigkeit und die vorhandene Alltagskompetenz als Basis für die Beurteilung. Die Begutachtung bezieht nun deutlich mehr Bereiche des Lebens mit ein. Es werden sowohl körperliche als auch geistige Einschränkungen in Bezug auf die Selbstversorgung und Alltagsaktivitäten betrachtet.
In Bezug auf die herabgesetzte Sehfähigkeit gibt es keine eindeutigen Richtlinien für eine Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Bei der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit wird zwischen geringer, erheblicher, schwerer, schwerster und besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung unterschieden. Im Einzelfall werden folgende Bereiche bewertet:
- Mobilität
- Selbstversorgung
- Aufrechterhaltung von Kontakten
- psychische Verfassung
Die Pflegeversicherung übernimmt sowohl Sachleistungen als auch Pflegegeld.
Pflegegrad in Kombination mit Blindengeld und Blindenhilfe
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden auf das Blindengeld und die Blindenhilfe angerechnet. Beides vermindert sich prozentual je nach Pflegegrad. Die Regelungen zum Blindengeld sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Informationen dazu finden Sie hier.
Für die Einstufung in einen Pflegegrad werden die Selbstständigkeit und die vorhandene Alltagskompetenz beurteilt.
Hilfe bei allen Fragen zur Pflege und zum Pflegegeldantrag erhalten Sie in den Pflegestützpunkten.
Hier finden Sie die Übersicht der Pflegestützpunkte in Deutschland
Wohngeld
Wohngeld ist auch eine Form der finanziellen Unterstützung.
Viele Adressen der Wohngeldstellen finden Sie hier.
In Deutschland erhalten Menschen, die ein geringes Einkommen haben, Wohngeld als finanziellen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums. Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnraums. Dazu sollen die Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte, die keine Leistungen wie Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II erhalten, tragbar gemacht werden. Es wird nur auf Antrag gewährt.
Wohngeld gibt es
- als Mietzuschuss für Mieter
- als Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung
Über Anspruch und Höhe entscheidet im Detail
- die Anzahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
- das Gesamteinkommen; vom Einkommen wird ein Freibetrag abgezogen, wenn ein Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit mindestens einem Grad der Behinderung von 80 vorliegt
- die Höhe der zuschussfähigen Miete
Pflegegeld sollte bei der Antragstellung angegeben werden. Es wird nicht als Einkommen gewertet, lässt aber Rückschlüsse auf die Pflegebedürftigkeit zu, die evtl. zu einem Freibetrag führen kann. Falls vorhanden kann auch der Grad der Behinderung (GdB) aus dem Schwerbehindertenausweis in das Antragsformular eingetragen werden. In keinem Fall wird das Wohngeld bei einem Pflegegrad gemindert.
Auskunft erteilt die örtliche Wohngeldstelle. Dort sind Anträge erhältlich, ebenso Hilfe beim Ausfüllen des Antrages.