Schulung in Lebenspraktischen Fähigkeiten (LPF)
Erbsen auf halb sechs…
Für die meisten Menschen ist dies ein nichtssagender Filmtitel, aber sofort einleuchtend, wenn erklärt wird, was sich dahinter verbirgt.
Die Uhr lesen zu können, ist eine elementare Fähigkeit. Man kann die Uhrzeit auch als Beschreibung nutzen. Die Erbsen liegen auf sechs und die Kartoffeln auf elf Uhr: Sofort können sich seheingeschränkte und blinde Menschen die Anordnung der Speisen auf einem Teller vorstellen.
Werden einfache Verrichtungen durch einen Sehverlust zum Problem oder ist es ärgerlich, dass bei verschiedenen Tätigkeiten Unterstützung benötigt wird, haben Lehrer für Lebenspraktische Fähigkeiten solche Tricks auf Lager. Sie vermitteln neue Handlungsstrategien, üben den Umgang mit Hilfsmitteln ein und schulen den Einsatz des verbliebenen Sehvermögens. Gute Beleuchtung und starke Kontraste sind hierbei unverzichtbar.
Ziel einer Schulung
Ziel dieser Schulung ist es immer, den Alltag trotz Seheinschränkung selbstständig zu bewältigen. Die Palette der möglichen Themen ist groß. So kann
- das Essen eines Stückchens Torte oder
- das Bestreichen eines Butterbrotes geübt werden oder
- der Umgang mit vergrößernden Sehhilfen.
- Auch die Kennzeichnung von Kleidungsstücken, damit das Hemd zur Hose und die Bluse zum Pullover passt.
- Ebenso kann das Einstellen des Herdes und der Waschmaschine oder
- das Bedienen des Telefons Schulungsinhalt sein.
Jeder Betroffene entscheidet selbst, was er lernen möchte. Jede Schulung ist individuell auf die jeweiligen Bedürfnisse, Fähigkeiten und Vorerfahrungen abgestimmt.
In den meisten Fällen finden die Schulungen am jeweiligen Wohnort statt, sie können aber auch in Rehabilitationseinrichtungen für sehbehinderte und blinde Menschen durchgeführt werden. Hier finden Sie Reha-Lehrer.
Ob eine Schulung sinnvoll ist, lässt sich anhand der folgenden Fragen rasch beantworten.
Kostenübernahme
Die Kostenübernahme muss im Einzelfall geklärt werden.
Die Kosten für die Schulung werden u. a. vom zuständigen Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte übernommen (entsprechend dem Sozialgesetzbuch XII § 53 / 54n). Diese Kostenübernahme erfolgt üblicherweise einkommens- und vermögensabhängig.
Erfolgt die Maßnahme im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation, so ist der Leistungsträger in der Regel die gesetzliche Krankenkasse (gemäß Sozialgesetzbuch IX § 26, Absatz 3 bzw. § 5 und 6). Für die Beantragung der Kostenübernahme durch die Krankenkassen ist eine ärztliche Verordnung notwendig. Je nach Zuständigkeit können auch die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung oder die Kriegsopferversorgung Leistungsträger sein.
Für eine Schulung in Lebenspraktischen Fähigkeiten infolge eines Arbeitsunfalls ist die Berufsgenossenschaft zuständig.
Hören Sie hier den Artikel des AMD-Netz aus dem Magazin Augenlicht Ausgabe 1/2016 zum Thema Lebenspraktische Fähigkeiten: