Frohe Weihnachten

Unsere Geschäfts­stelle bleibt vom 23.12.2024 bis zum 05.01.2025 geschlossen. Daher ist in dieser Zeit auch unsere Hotline nicht erreichbar. Ab dem 6. Januar sind wir wieder für Sie da. Unseren Augenarzt erreichen Sie für medizinische Fragen bereits am Freitag, 03.01.2025, von 10-12 Uhr.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr.

Ihr Team vom AMD-Netz

Auschnitt Weihnachtsbaum mit Kugeln

Blindenhilfe bei AMD

Blindenhilfe kommt in bestimmten Fällen auch für Betroffene einer alters­be­ding­ten Makula­degeneration in Betracht. Die Blindenhilfe basiert auf einem Bundesgesetz, dem SGB XII. Sie gewährt eine Unter­stüt­zung, die jedoch von Einkommen und Vermögen abhängig ist - diese müssen offengelegt werden.
Die Blindenhilfe wird als Ergänzung zum Landes­blinden­geld gezahlt, also der finanziellen Unter­stüt­zung durch das jeweilige Bundesland.
Sie wird nur auf Antrag gezahlt ab dem Monat der Antrag­stel­lung.

Werden bestimmte Grenzen beim Einkommen und Vermögen nicht überschritten, so wird die Differenz zwischen Blindenhilfe und Landes­blinden­geld zusätzlich gezahlt.

Monatliche Leis­tungs­höhe (Stand 01.07.2024)

  • Volljährige blinde Menschen erhalten 880,28 Euro
  • Volljährige blinde Menschen in stationären Einrichtungen erhalten 440,14 Euro
  • Min­der­jäh­rige blinde Menschen erhalten 440,90 Euro
  • Min­der­jäh­rige blinde Menschen in stationären Einrichtungen erhalten 220,45 Euro

Kürzungen

  • Pflegegrad 2: Anrechnung von 50 % des für Pflegegrad 2 vorgesehenen Pflegegeldes. Die Anrechnung erfolgt auch, wenn Pfle­ge­sach­leis­tun­gen in Anspruch genommen werden.
  • Pflegegrade 3 bis 5: Anrechnung von 40 % des für Pflegegrad 3 vorgesehenen Pflegegeldes. Die Anrechnung erfolgt auch, wenn Pfle­ge­sach­leis­tun­gen in Anspruch genommen werden.
  • Blinden Menschen in stationären Einrichtungen kann die Blindenhilfe maximal um 50% gekürzt werden.

Im letzten Drittel des Videos (4:20) sehen Sie die Erklärungen zur Blindenhilfe.

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Berechnung der Blindenhilfe

Das ggf. gekürzte Blindengeld nach Landesgesetz wird vom ggf. gekürzten Betrag der Blindenhilfe abgezogen. Die Differenz ergibt den zusätzlichen Aus­zah­lungs­be­trag.

Bei­spiel­be­rech­nung:

Die Blindenhilfe beträgt 880,28 € (Stand 01.07.2024).

Das Blindengeld nach Landesgesetz beträgt 450,00 €.

Das Blindengeld wird nun von der Blindenhilfe abgezogen. Also wird in diesem Fall eine Differenz von 430,28 € als Blindenhilfe zusätzlich zum Blindengeld gezahlt.