Blindenhilfe bei AMD
Blindenhilfe kommt in bestimmten Fällen auch für Betroffene einer altersbedingten Makuladegeneration in Betracht. Die Blindenhilfe basiert auf einem Bundesgesetz, dem SGB XII. Sie gewährt eine Unterstützung, die jedoch von Einkommen und Vermögen abhängig ist - diese müssen offengelegt werden.
Die Blindenhilfe wird als Ergänzung zum Landesblindengeld gezahlt, also der finanziellen Unterstützung durch das jeweilige Bundesland.
Sie wird nur auf Antrag gezahlt ab dem Monat der Antragstellung.
Werden bestimmte Grenzen beim Einkommen und Vermögen nicht überschritten, so wird die Differenz zwischen Blindenhilfe und Landesblindengeld zusätzlich gezahlt.
Monatliche Leistungshöhe (Stand 01.07.2024)
- Volljährige blinde Menschen erhalten 880,28 Euro
- Volljährige blinde Menschen in stationären Einrichtungen erhalten 440,14 Euro
- Minderjährige blinde Menschen erhalten 440,90 Euro
- Minderjährige blinde Menschen in stationären Einrichtungen erhalten 220,45 Euro
Kürzungen
- Pflegegrad 2: Anrechnung von 50 % des für Pflegegrad 2 vorgesehenen Pflegegeldes. Die Anrechnung erfolgt auch, wenn Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden.
- Pflegegrade 3 bis 5: Anrechnung von 40 % des für Pflegegrad 3 vorgesehenen Pflegegeldes. Die Anrechnung erfolgt auch, wenn Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden.
- Blinden Menschen in stationären Einrichtungen kann die Blindenhilfe maximal um 50% gekürzt werden.
Im letzten Drittel des Videos (4:20) sehen Sie die Erklärungen zur Blindenhilfe.
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Berechnung der Blindenhilfe
Das ggf. gekürzte Blindengeld nach Landesgesetz wird vom ggf. gekürzten Betrag der Blindenhilfe abgezogen. Die Differenz ergibt den zusätzlichen Auszahlungsbetrag.
Beispielberechnung:
Die Blindenhilfe beträgt 880,28 € (Stand 01.07.2024).
Das Blindengeld nach Landesgesetz beträgt 450,00 €.
Das Blindengeld wird nun von der Blindenhilfe abgezogen. Also wird in diesem Fall eine Differenz von 430,28 € als Blindenhilfe zusätzlich zum Blindengeld gezahlt.