Frohe Weihnachten

Unsere Geschäfts­stelle bleibt vom 23.12.2024 bis zum 05.01.2025 geschlossen. Daher ist in dieser Zeit auch unsere Hotline nicht erreichbar. Ab dem 6. Januar sind wir wieder für Sie da. Unseren Augenarzt erreichen Sie für medizinische Fragen bereits am Freitag, 03.01.2025, von 10-12 Uhr.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr.

Ihr Team vom AMD-Netz

Auschnitt Weihnachtsbaum mit Kugeln

Blin­den- und Seh­be­hin­der­ten­geld

Sehbehinderte und blinde Menschen erhalten finanzielle Hilfen nach verschiedenen Gesetzen. Im Landesrecht finden sich Regelungen zum Seh­be­hin­der­ten- und Blindengeld, das Bundesrecht regelt die ergänzende Blindenhilfe.
Grundlage für alle Regelungen sind die Definitionen hochgradige Seh­be­hin­de­rung und Blindheit.

Die finanzielle Unter­stüt­zung soll Mehrausgaben ausgleichen, die aufgrund der Behinderung entstehen. Dazu zählen Kosten für Haus­halts­hil­fen, Begleitung, Assistenz, höherer Verschleiß an Schuhen oder auch Mehrausgaben für spezielle Hilfsmittel.

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Seh­behinderten­geld

Seh­behinderten­geld wird hochgradig seh­einge­schränkten Menschen nach Länderrecht gewährt. Nicht alle Bundesländer haben hierzu Regelungen getroffen. Die Leistungen sind in den gewährenden Ländern unter­schied­lich hoch.
Seh­behinderten­geld wird ein­kom­men­s­u­n­ab­hän­gig gewährt und darf nicht bei anderen Sozi­al­leis­tun­gen als Einkommen angerechnet werden. Es wird nur auf Antrag und ab dem Monat der Antrag­stel­lung gezahlt.

Als hochgradig sehbehindert eingestuft werden Menschen:

  • deren Sehfähigkeit auf dem besseren Auge mit Korrektur (Brille oder Kontaktlinsen) nicht mehr als 1/20 (0.05 oder 5 %) beträgt oder
  • bei denen eine Störung der Sehfähigkeit von einem ent­spre­chen­den Schweregrad vorliegt (z. B. Gesichts­feld­ein­schrän­kun­gen)

Blindengeld

Sind die Vor­rau­set­zun­gen für die Anerkennung der Blindheit gegeben, gewähren alle Bundesländer ein Blindengeld. Die Höhe dieser Leistung ist in jedem einzelnen Bundesland gesetzlich geregelt.
Blindengeld wird immer ein­kom­men­s­u­n­ab­hän­gig gezahlt und darf nicht bei anderen Sozi­al­leis­tun­gen als Einkommen angerechnet werden. Das Blindengeld wird gekürzt, wenn Betroffene in einer stationären Einrichtung leben oder Leistungen nach dem Pfle­ge­stär­kungs­ge­setz gezahlt werden. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pfle­ge­ver­si­che­rung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld.

Auch Blindengeld wird nur auf Antrag gezahlt ab dem Monat der Antrag­stel­lung.

Als blind gelten Menschen:

  • denen das Augenlicht vollständig fehlt oder
  • deren Sehfähigkeit auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 (0.02 oder 2 %) beträgt oder
  • bei denen eine Störung der Sehfähigkeit von einem ent­spre­chen­den Schweregrad vorliegt (z. B. Gesichts­feld­ein­schrän­kun­gen)

Bera­tungs­hot­line 01805 / 774 778

Bei Fragen, die wir Ihnen auf unserer Website nicht beantworten können, steht Ihnen unsere Hotline zur Verfügung.

Dienstag bis Donnerstag von 14:00 - 17:00 Uhr / Fragen an den Augenarzt: Freitag von 10:00 - 12:00 Uhr

dt. Festnetz 14 Ct/Min - Mobilfunk max 42 Ct/Min