Blinden- und Sehbehindertengeld
Sehbehinderte und blinde Menschen erhalten finanzielle Hilfen nach verschiedenen Gesetzen. Im Landesrecht finden sich Regelungen zum Sehbehinderten- und Blindengeld, das Bundesrecht regelt die ergänzende Blindenhilfe.
Grundlage für alle Regelungen sind die Definitionen hochgradige Sehbehinderung und Blindheit.
Die finanzielle Unterstützung soll Mehrausgaben ausgleichen, die aufgrund der Behinderung entstehen. Dazu zählen Kosten für Haushaltshilfen, Begleitung, Assistenz, höherer Verschleiß an Schuhen oder auch Mehrausgaben für spezielle Hilfsmittel.
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Sehbehindertengeld
Sehbehindertengeld wird hochgradig seheingeschränkten Menschen nach Länderrecht gewährt. Nicht alle Bundesländer haben hierzu Regelungen getroffen. Die Leistungen sind in den gewährenden Ländern unterschiedlich hoch.
Sehbehindertengeld wird einkommensunabhängig gewährt und darf nicht bei anderen Sozialleistungen als Einkommen angerechnet werden. Es wird nur auf Antrag und ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.
Als hochgradig sehbehindert eingestuft werden Menschen:
- deren Sehfähigkeit auf dem besseren Auge mit Korrektur (Brille oder Kontaktlinsen) nicht mehr als 1/20 (0.05 oder 5 %) beträgt oder
- bei denen eine Störung der Sehfähigkeit von einem entsprechenden Schweregrad vorliegt (z. B. Gesichtsfeldeinschränkungen)
Blindengeld
Sind die Vorrausetzungen für die Anerkennung der Blindheit gegeben, gewähren alle Bundesländer ein Blindengeld. Die Höhe dieser Leistung ist in jedem einzelnen Bundesland gesetzlich geregelt.
Blindengeld wird immer einkommensunabhängig gezahlt und darf nicht bei anderen Sozialleistungen als Einkommen angerechnet werden. Das Blindengeld wird gekürzt, wenn Betroffene in einer stationären Einrichtung leben oder Leistungen nach dem Pflegestärkungsgesetz gezahlt werden. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld.
Auch Blindengeld wird nur auf Antrag gezahlt ab dem Monat der Antragstellung.
Als blind gelten Menschen:
- denen das Augenlicht vollständig fehlt oder
- deren Sehfähigkeit auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 (0.02 oder 2 %) beträgt oder
- bei denen eine Störung der Sehfähigkeit von einem entsprechenden Schweregrad vorliegt (z. B. Gesichtsfeldeinschränkungen)
Regelungen zum Sehbehinderten- und Blindengeld in den einzelnen Bundesländern
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