Kennzeichnung im Straßenverkehr
Es gibt gute Gründe für eine Kennzeichnung sehbehinderter und blinder Menschen im Straßenverkehr. Seheingeschränkte Menschen nehmen den Verkehr anders wahr und können Situationen manchmal nicht entsprechend einschätzen. Eine Kennzeichnung ermöglicht anderen Verkehrsteilnehmern, Rücksicht auf Betroffene zu nehmen.
Auch rechtlich gesehen ist es vorteilhaft, sich als Betroffener zu kennzeichnen. Im Falle eines Unfalls trifft sehbehinderte Menschen, die sich nicht gekennzeichnet haben, immer eine Mitschuld. Schadensersatzansprüche nach einem unverschuldeten Unfall lassen sich zivilrechtlich nicht durchsetzen, da das Gericht immer von einer Mitschuld ausgeht.
Es findet sich keine eindeutige Vorschrift für die Kennzeichnung seheingeschränkter Menschen im Straßenverkehr in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Jedoch besteht eine Pflicht zur Vorsorge. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht gefährdet werden. Diese Vorsorgepflicht kann durch das Tragen von Kennzeichen erfüllt werden.
Abzeichen oder Buttons am Revers sind keine anerkannten Verkehrsschutzzeichen. Sie können von Autofahrern nicht erkannt werden. Diese Abzeichen sind aber im direkten Umgang hilfreich: So muss einem Busfahrer nicht erklärt werden, warum man die Buslinie erfragt oder warum man einen Verkäufer um Hilfe bittet.
Fahrerlaubnisverordnung
Im Folgenden finden Sie den Auszug aus dem Gesetzestext zur Fahrerlaubnisverordnung, der Rechte und Pflichten von sehbehinderten Menschen im Verkehr regelt sowie weitere Hinweise liefert. Hier können Sie diesen im Original einsehen.
§ 2 Eingeschränkte Zulassung
(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, [...] durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.
(2) Körperlich Behinderte können ihre Behinderung durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden. Wesentlich sehbehinderte Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr und gelbe Abzeichen nach Satz 1 kenntlich machen.
(3) Andere Verkehrsteilnehmer dürfen die in Absatz 2 genannten Kennzeichen im Straßenverkehr nicht verwenden.