Kennzeichnung im Stra­ßen­ver­kehr

Es gibt gute Gründe für eine Kennzeichnung seh­be­hin­der­ter und blinder Menschen im Stra­ßen­ver­kehr. Seh­ein­ge­schränkte Menschen nehmen den Verkehr anders wahr und können Situationen manchmal nicht entsprechend einschätzen. Eine Kennzeichnung ermöglicht anderen Ver­kehrs­teil­neh­mern, Rücksicht auf Betroffene zu nehmen.

Auch rechtlich gesehen ist es vorteilhaft, sich als Betroffener zu kennzeichnen. Im Falle eines Unfalls trifft sehbehinderte Menschen, die sich nicht gekenn­zeich­net haben, immer eine Mitschuld. Scha­dens­er­satz­ansprü­che nach einem unver­schul­de­ten Unfall lassen sich zivil­recht­lich nicht durchsetzen, da das Gericht immer von einer Mitschuld ausgeht.

Es findet sich keine eindeutige Vorschrift für die Kennzeichnung seh­ein­ge­schränkter Menschen im Stra­ßen­ver­kehr in der Fahr­er­laub­nis­ver­ord­nung (FeV). Jedoch besteht eine Pflicht zur Vorsorge. Andere Ver­kehrs­teil­neh­mer dürfen nicht gefährdet werden. Diese Vor­sor­ge­pflicht kann durch das Tragen von Kennzeichen erfüllt werden.

Anerkannte Kenn­zeich­nun­gen sind:

  • der weiße Blindenstock
  • gelbe Armbinden mit drei schwarzen Punkten, die an beiden Armen getragen werden müssen
  • Blinden­führ­hund im weißen Führgeschirr

 

 

Nicht ausdrücklich in der Fahr­er­laub­nis­ver­ord­nung angegeben ist das europäische Blinden­abzeichen: ein weißer Mensch mit weißem Stock auf blauem Hintergrund.

 

 

 

 

Abzeichen oder Buttons am Revers sind keine anerkannten Ver­kehrs­schutz­zei­chen. Sie können von Autofahrern nicht erkannt werden. Diese Abzeichen sind aber im direkten Umgang hilfreich: So muss einem Busfahrer nicht erklärt werden, warum man die Buslinie erfragt oder warum man einen Verkäufer um Hilfe bittet.

 

Fahr­er­laub­nis­ver­ord­nung

Im Folgenden finden Sie den Auszug aus dem Gesetzestext zur Fahr­er­laub­nis­ver­ord­nung, der Rechte und Pflichten von seh­be­hin­der­ten Menschen im Verkehr regelt sowie weitere Hinweise liefert. Hier können Sie diesen im Original einsehen.

§ 2 Ein­ge­schränkte Zulassung

(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beein­träch­ti­gun­gen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, [...] durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Ver­kehrs­teil­neh­mer selbst oder einem für ihn Ver­ant­wort­li­chen.

(2) Körperlich Behinderte können ihre Behinderung durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden. Wesentlich sehbehinderte Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr und gelbe Abzeichen nach Satz 1 kenntlich machen.

(3) Andere Ver­kehrs­teil­neh­mer dürfen die in Absatz 2 genannten Kennzeichen im Stra­ßen­ver­kehr nicht verwenden.