Hörhilfen für hörsehbehinderte Menschen
Der Gemeinsame Bundesausschuss der gesetzlichen Krankenversicherung G-BA hat auf Vorschlag seiner Patientenvertretung im Juli 2018 eine Änderung der Hilfsmittelrichtlinie im Bereich Hörhilfen beschlossen. Sie ist im Oktober in Kraft getreten. Details dazu finden Sie auch unter www.dbsv.org/hoerhilfen.html
Der gemeinsame Fachausschuss hörsehbehindert / taubblind (GFTB) hat sein Gutachten "Versorgung von hör- und sehbehinderten Menschen mit Hörgeräten durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)" aktualisiert. Es kann hier heruntergeladen werden:
www.dbsv.org/files/blindheit-sehbehinderung/GFTB_GKV_Hoergeräte_Hoersehbehinderte.pdf
Bei vielen Menschen mit Seheinschränkungen spielt eine gute Versorgung mit Hörgeräten eine wichtige Rolle. Das GFTB-Gutachten kann bei HNO-Ärzten oder beim Augenarzt, beim Hörgeräteakustiker oder bei der Krankenkasse vorgelegt werden, um bei Anträgen die aktuelle Rechtslage darzustellen.
In vier wichtigen Punkten werden die Rechte nicht nur von hörsehbehinderten Menschen gestärkt.
1. In der Verordnung von Hörhilfen sollen ÄrztInnen spezifische Bedarfe vermerken, die für eine Versorgung wichtig sind. (§ 7 Abs. 2 Satz 2) Nach den tragenden Gründen sind dies z. B. Menschen mit mehrfachen Behinderungen wie einer Hörsehbehinderung
2. Es ist Ziel, "durch eine beidohrige Versorgung, soweit möglich, auch das räumliche Hören zu verbessern." (§ 19) Diese Änderung betrifft die Hörhilfenversorgung allgemein, bezieht sich also nicht nur auf hörsehbehinderte Menschen, sondern auf alle Personen. Die tragenden Gründe führen dazu allerdings aus: "Bei Menschen, bei denen die visuelle Lokalisation im Raum eingeschränkt oder nicht möglich ist, ist durch das räumliche Hören eine Kompensation des eingeschränkten visuellen Orientierungsvermögens möglich."
3. „Weitere spezifische Bedarfe aufgrund der Gesamtbetrachtung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 sind zu berücksichtigen, wenn dadurch ein erheblicher Gebrauchsvorteil erreicht werden kann.“
Im genannten § 6 Abs. 3 steht dazu: "Die Notwendigkeit für die Verordnung von Hilfsmitteln (konkrete Indikation) ergibt sich nicht allein aus der Diagnose. 2 Unter Gesamtbetrachtung (ICF) der funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen), der noch verbliebenen Aktivitäten und einer störungsbildabhängigen Diagnostik sind der Bedarf, die Fähigkeit zur Nutzung, die Prognose und das Ziel einer Hilfsmittelversorgung auf der Grundlage realistischer, für die Versicherte oder den Versicherten alltagsrelevanter Anforderungen zu ermitteln. 3 Dabei sind die individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt als Voraussetzung für das angestrebte Behandlungsziel (§ 3 Absatz 1) zu berücksichtigen."
4. „Übertragungsanlagen sind (altersunabhängig) zur Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zusätzlich zu einer erfolgten Hörhilfen Versorgung oder CI-Versorgung verordnungsfähig". (§ 25) Übertragungs- bzw. FM-Anlagen übertragen z. B. die ins Mikrofon gesprochenen Wortbeiträge direkt auf das Hörgerät, was besonders bei starker Schwerhörigkeit überhaupt erst ein Sprachverstehen ermöglicht. Damit wird die Versorgung mit FM-Anlagen nicht auf Kinder fokussiert und der Rechtsprechung gefolgt, die auch bereits klargestellt hat, dass Erwachsene Anspruch auf Versorgung mit FM-Anlagen haben.
Quelle: DBSV, Sozialreferent Reiner Delgado