Hörhilfen für hör­seh­be­hinderte Menschen

Der Gemeinsame Bun­des­aus­schuss der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung G-BA hat auf Vorschlag seiner Pati­en­ten­ver­tre­tung im Juli 2018 eine Änderung der Hilfs­mit­tel­richt­li­nie im Bereich Hörhilfen beschlossen. Sie ist im Oktober in Kraft getreten. Details dazu finden Sie auch unter www.dbsv.org/hoerhilfen.html

Der gemeinsame Fachausschuss hör­seh­be­hin­dert / taubblind (GFTB) hat sein Gutachten "Versorgung von hör- und seh­be­hin­der­ten Menschen mit Hörgeräten durch die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV)" aktualisiert. Es kann hier her­un­ter­ge­la­den werden:

www.dbsv.org/files/blindheit-seh­be­hin­de­rung/GFTB_GKV_Hoergeräte_Hoer­seh­be­hin­derte.pdf

Bei vielen Menschen mit Seh­ein­schränkungen spielt eine gute Versorgung mit Hörgeräten eine wichtige Rolle. Das GFTB-Gutachten kann bei HNO-Ärzten oder beim Augenarzt, beim Hör­ge­rä­te­akus­ti­ker oder bei der Krankenkasse vorgelegt werden, um bei Anträgen die aktuelle Rechtslage darzustellen.

In vier wichtigen Punkten werden die Rechte nicht nur von hör­seh­be­hinderten Menschen gestärkt.

1. In der Verordnung von Hörhilfen sollen ÄrztInnen spezifische Bedarfe vermerken, die für eine Versorgung wichtig sind. (§ 7 Abs. 2 Satz 2) Nach den tragenden Gründen sind dies z. B. Menschen mit mehrfachen Behinderungen wie einer Hörseh­be­hin­de­rung

2. Es ist Ziel, "durch eine beidohrige Versorgung, soweit möglich, auch das räumliche Hören zu verbessern." (§ 19) Diese Änderung betrifft die Hör­hil­fen­ver­sor­gung allgemein, bezieht sich also nicht nur auf hör­seh­be­hinderte Menschen, sondern auf alle Personen. Die tragenden Gründe führen dazu allerdings aus: "Bei Menschen, bei denen die visuelle Lokalisation im Raum ein­ge­schränkt oder nicht möglich ist, ist durch das räumliche Hören eine Kompensation des ein­ge­schränkten visuellen Ori­en­tie­rungs­ver­mö­gens möglich."

3. „Weitere spezifische Bedarfe aufgrund der Gesamt­be­trach­tung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 sind zu berück­sich­ti­gen, wenn dadurch ein erheblicher Gebrauchs­vor­teil erreicht werden kann.“

Im genannten § 6 Abs. 3 steht dazu: "Die Notwendigkeit für die Verordnung von Hilfsmitteln (konkrete Indikation) ergibt sich nicht allein aus der Diagnose. 2 Unter Gesamt­be­trach­tung (ICF) der funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beein­träch­ti­gun­gen der Aktivitäten (Fähig­keits­s­tö­run­gen), der noch verbliebenen Aktivitäten und einer stö­rungs­bild­ab­hän­gi­gen Diagnostik sind der Bedarf, die Fähigkeit zur Nutzung, die Prognose und das Ziel einer Hilfs­mittel­versorgung auf der Grundlage realistischer, für die Versicherte oder den Versicherten all­tags­re­le­van­ter Anforderungen zu ermitteln. 3 Dabei sind die individuellen Kon­text­fak­to­ren in Bezug auf Person und Umwelt als Voraussetzung für das angestrebte Behand­lungs­ziel (§ 3 Absatz 1) zu berück­sich­ti­gen."

4. „Übert­ra­gungs­an­la­gen sind (alter­su­n­ab­hän­gig) zur Befriedigung von allgemeinen Grund­be­dürf­nis­sen des täglichen Lebens zusätzlich zu einer erfolgten Hörhilfen Versorgung oder CI-Versorgung ver­ord­nungs­fä­hig". (§ 25) Übertragungs- bzw. FM-Anlagen übertragen z. B. die ins Mikrofon gesprochenen Wortbeiträge direkt auf das Hörgerät, was besonders bei starker Schwer­hö­rig­keit überhaupt erst ein Sprach­ver­ste­hen ermöglicht. Damit wird die Versorgung mit FM-Anlagen nicht auf Kinder fokussiert und der Recht­spre­chung gefolgt, die auch bereits klargestellt hat, dass Erwachsene Anspruch auf Versorgung mit FM-Anlagen haben.

Quelle: DBSV, Sozi­al­re­fe­rent Reiner Delgado

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