Optische Kohärenz­tomographie (OCT) als Kas­sen­leis­tung bei feuchter AMD und diabetischen Makulaödem

Der Gemeinsame Bun­des­aus­schuss (G-BA) nimmt die Optische Kohärenz­tomographie (OCT) zur Diagnostik und The­ra­pie­steu­e­rung bei einer neo­vas­ku­lä­ren alters­be­ding­ten Makula­degeneration (feuchte AMD) und des Makulaödems bei diabetischer Retinopathie in den Leis­tungs­ka­ta­log der gesetzlichen Krankenkassen auf. Mit Hilfe der OCT können der Erkran­kungs­ver­lauf und die Notwendigkeit von wiederholten Sprit­zen­be­hand­lun­gen in das Auge überprüft werden.

Für die Fach­ge­sell­schaf­ten der Augenärzte steht seit langem fest, dass die OCT als Dia­gno­se­me­thode zur regel­mä­ßi­gen Untersuchung der Netzhaut die Methode der Wahl ist. Patienten müssen die OCT Untersuchung bis jetzt jedoch als individuelle Gesund­heits­leis­tung (IGel) selbst bezahlen. Lediglich im Rahmen einiger Selek­tiv­ver­träge zwischen Krankenkassen und Ärzte­ver­bän­den sowie teilweise bei der Behandlung in Kli­ni­kam­bu­lan­zen werden die Kosten für die OCT zur beda­rfs­ge­rech­ten Steuerung der intra­vi­tre­a­len Injek­ti­ons­be­hand­lung durch Krankenkassen übernommen.

Wichtiger Beschluss für die Patienten

„Auf den bisherigen Missstand haben wir als Selbsthilfe wiederholt hingewiesen. Angesichts der Früh­er­ken­nung von schweren Augen­erkrankungen mit Hilfe dieser OCT- Untersuchung ist das Ergebnis für Betroffene von großer Bedeutung", sagt Franz Badura, Vorsitzender der PRO RETINA Deutschland e.V. Auch Dr. Claus Gehrig, stell­ver­tre­ten­der Fach­be­reichs­lei­ter Diagnose und Therapie der PRO RETINA begrüßt die Entscheidung des GBA. „Der Beschluss ist für Patientinnen und Patienten mit feuchter AMD oder diabetischem Makulaödem eine sehr gute und lang erhoffte Nachricht. Wir hoffen, dass auch bei anderen Erkrankungen, bei denen der Einsatz des OCT sinnvoll ist, Wege gefunden werden, die der Bedeutung dieser dia­gno­s­ti­schen Methode in der Versorgung gerecht werden.“

Leistungs-Anspruch wohl nicht vor Herbst 2019

Der G-BA hat beschlossen, die OCT Untersuchung zukünftig in den Leis­tungs­ka­ta­log der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) zur Diagnostik und The­ra­pie­steu­e­rung bei feuchter alters­abhän­giger Makula­degeneration (nAMD) und bei diabetischem Makulaödem im Rahmen der diabetischen Retinopathie aufzunehmen. Der Beschluss des GBA ist allerdings noch nicht rechts­kräf­tig. Das Bun­des­mi­nis­te­rium für Gesundheit hat zur rechtlichen Prüfung zwei Monate Zeit. Danach legt der Bewer­tungs­aus­schuss innerhalb einer Frist von 6 Monaten die Höhe der Vergütung im einheitlichen Bewer­tungs­maß­stab fest. Mit einem Anspruch auf die OCT als Kas­sen­leis­tung können die Patienten somit wohl nicht vor Herbst 2019 rechnen. Für Patienten, die jetzt schon im Rahmen von sog. „IVOM-Selek­tiv­ver­trägen“ behandelt werden, ändert sich momentan nichts.

Was ist eine OCT Untersuchung?

Die OCT ist ein bildgebendes Verfahren mit dem die Netz­haut­schich­ten dargestellt werden können. Damit können bei­spiels­weise Flüs­sig­keits­an­samm­lun­gen oder eine Netz­haut­ver­di­ckung v.a. im Bereich der Makula (sog. Makulaödem) erfasst werden. Eingesetzt wird die OCT bei der Diagnostik zahlreicher Maku­laer­kran­kun­gen und hierbei insbesondere zur Ver­laufs­kon­trolle und zur individuellen The­ra­pie­steu­e­rung bei der Sprit­zen­be­hand­lung der feuchten AMD und des diabetischen Makulaödems. Abhängig vom OCT-Befund entscheidet der Augenarzt, ob eine Sprit­zen­be­hand­lung fortgesetzt werden muss, ob eine Therapiepause eingelegt werden kann oder ob nach einer The­ra­pie­un­ter­bre­chung eine Wie­der­auf­nahme der Sprit­zen­be­hand­lung notwendig ist. Zur Sicher­stel­lung der Behand­lungs­qua­li­tät hat der G-BA festgelegt, dass die OCT nur von Fachärzten für Augen­heil­kunde durchgeführt werden darf.

Gemeinsamer Bun­des­aus­schuss G-BA

Der Gemeinsame Bun­des­aus­schuss (G-BA) ist das oberste Beschluss­gre­mium der gemeinsamen Selbst­ver­wal­tung der Ärzte, Zahnärzte, Psy­cho­the­ra­peu­ten, Kran­ken­häu­ser und Krankenkassen in Deutschland. Er ist vom Gesetzgeber beauftragt zu entscheiden, auf welche Untersuchungs-und Behand­lungs­methoden gesetzlich Kran­ken­ver­si­cherte Anspruch haben. In einem Bewer­tungs­ver­fah­ren wird durch den G-BA geprüft, welche ambulanten und stationären Leistungen für eine zweckmäßige und wirt­schaft­li­che Versorgung der Kran­ken­ver­si­cherten ausreichend sind.

Quelle: PRO RETINA Deutschland e. V.

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