Optische Kohärenztomographie (OCT) als Kassenleistung bei feuchter AMD und diabetischen Makulaödem
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nimmt die Optische Kohärenztomographie (OCT) zur Diagnostik und Therapiesteuerung bei einer neovaskulären altersbedingten Makuladegeneration (feuchte AMD) und des Makulaödems bei diabetischer Retinopathie in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen auf. Mit Hilfe der OCT können der Erkrankungsverlauf und die Notwendigkeit von wiederholten Spritzenbehandlungen in das Auge überprüft werden.
Für die Fachgesellschaften der Augenärzte steht seit langem fest, dass die OCT als Diagnosemethode zur regelmäßigen Untersuchung der Netzhaut die Methode der Wahl ist. Patienten müssen die OCT Untersuchung bis jetzt jedoch als individuelle Gesundheitsleistung (IGel) selbst bezahlen. Lediglich im Rahmen einiger Selektivverträge zwischen Krankenkassen und Ärzteverbänden sowie teilweise bei der Behandlung in Klinikambulanzen werden die Kosten für die OCT zur bedarfsgerechten Steuerung der intravitrealen Injektionsbehandlung durch Krankenkassen übernommen.
Wichtiger Beschluss für die Patienten
„Auf den bisherigen Missstand haben wir als Selbsthilfe wiederholt hingewiesen. Angesichts der Früherkennung von schweren Augenerkrankungen mit Hilfe dieser OCT- Untersuchung ist das Ergebnis für Betroffene von großer Bedeutung", sagt Franz Badura, Vorsitzender der PRO RETINA Deutschland e.V. Auch Dr. Claus Gehrig, stellvertretender Fachbereichsleiter Diagnose und Therapie der PRO RETINA begrüßt die Entscheidung des GBA. „Der Beschluss ist für Patientinnen und Patienten mit feuchter AMD oder diabetischem Makulaödem eine sehr gute und lang erhoffte Nachricht. Wir hoffen, dass auch bei anderen Erkrankungen, bei denen der Einsatz des OCT sinnvoll ist, Wege gefunden werden, die der Bedeutung dieser diagnostischen Methode in der Versorgung gerecht werden.“
Leistungs-Anspruch wohl nicht vor Herbst 2019
Der G-BA hat beschlossen, die OCT Untersuchung zukünftig in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Diagnostik und Therapiesteuerung bei feuchter altersabhängiger Makuladegeneration (nAMD) und bei diabetischem Makulaödem im Rahmen der diabetischen Retinopathie aufzunehmen. Der Beschluss des GBA ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Bundesministerium für Gesundheit hat zur rechtlichen Prüfung zwei Monate Zeit. Danach legt der Bewertungsausschuss innerhalb einer Frist von 6 Monaten die Höhe der Vergütung im einheitlichen Bewertungsmaßstab fest. Mit einem Anspruch auf die OCT als Kassenleistung können die Patienten somit wohl nicht vor Herbst 2019 rechnen. Für Patienten, die jetzt schon im Rahmen von sog. „IVOM-Selektivverträgen“ behandelt werden, ändert sich momentan nichts.
Was ist eine OCT Untersuchung?
Die OCT ist ein bildgebendes Verfahren mit dem die Netzhautschichten dargestellt werden können. Damit können beispielsweise Flüssigkeitsansammlungen oder eine Netzhautverdickung v.a. im Bereich der Makula (sog. Makulaödem) erfasst werden. Eingesetzt wird die OCT bei der Diagnostik zahlreicher Makulaerkrankungen und hierbei insbesondere zur Verlaufskontrolle und zur individuellen Therapiesteuerung bei der Spritzenbehandlung der feuchten AMD und des diabetischen Makulaödems. Abhängig vom OCT-Befund entscheidet der Augenarzt, ob eine Spritzenbehandlung fortgesetzt werden muss, ob eine Therapiepause eingelegt werden kann oder ob nach einer Therapieunterbrechung eine Wiederaufnahme der Spritzenbehandlung notwendig ist. Zur Sicherstellung der Behandlungsqualität hat der G-BA festgelegt, dass die OCT nur von Fachärzten für Augenheilkunde durchgeführt werden darf.
Gemeinsamer Bundesausschuss G-BA
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er ist vom Gesetzgeber beauftragt zu entscheiden, auf welche Untersuchungs-und Behandlungsmethoden gesetzlich Krankenversicherte Anspruch haben. In einem Bewertungsverfahren wird durch den G-BA geprüft, welche ambulanten und stationären Leistungen für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Krankenversicherten ausreichend sind.
Quelle: PRO RETINA Deutschland e. V.