Private Fernsehsender sollen mit verbindlichen Quoten zur Ausstrahlung von Hörfilmen verpflichtet werden
Berlin/Stuttgart, 17. Mai 2019. Der Verwaltungsrat des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes (DBSV) hat heute in Stuttgart per Resolution gefordert, die privaten Fernsehsender gesetzlich zur Einführung von Hörfilmangeboten zu verpflichten und dabei verbindliche Quoten festzulegen. „Die EU hat in einer Richtlinie strengere Regelungen zur Barrierefreiheit verabschiedet. Auch die privaten Sender müssen nun endlich mit der Ausstrahlung von Hörfilmen beginnen und dazu beitragen, dass der Anteil der barrierefreien Medienangebote spürbar wächst“, betont DBSV-Geschäftsführer Andreas Bethke.
Der Verband fordert zudem, dass die Belange von blinden und sehbehinderten sowie hörbehinderten Menschen gleichermaßen Beachtung finden. „Hörfilme gehören ebenso zur Barrierefreiheit wie Untertitel und Gebärdensprachfassungen“, unterstreicht Bethke.
Die Resolution „Audiodeskription stärken – Europarechtliche Vorgaben nutzen!“ im Wortlaut unter: www.dbsv.org/resolution/vwr-2019-res-avmd.html
Hintergrund: Hörfilme und Audiodeskription
Hörfilme ermöglichen es blinden und sehbehinderten Menschen, Filme als Ganzes wahrzunehmen und zu genießen. Diese Filme sind mit einer Audiodeskription (AD) versehen, die in knappen Worten zentrale Elemente der Handlung sowie Gestik, Mimik und Dekor beschreibt. Die Bildbeschreibungen werden in den Dialogpausen eingesprochen und im Fernsehen über eine zusätzliche Tonspur gesendet.
Hintergrund: Die AVMD-Richtlinie
Am 2. Oktober 2018 hat das Europäische Parlament die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (RL (EU) 2018/1808), die sogenannte AVMD-Richtlinie, verabschiedet. Private Fernsehsender, Streaming-Dienste und der öffentlich-rechtliche Rundfunk sind nun aufgerufen, ihre Angebote sukzessive barrierefrei zur Verfügung zu stellen und die Fortschritte zu dokumentieren. Außerdem sollen zentrale Anlaufstellen für Informationen und Beschwerden geschaffen werden. Die Vorgaben machen u. a. Änderungen im Rundfunk- bzw. Medienstaatsvertrag bis spätestens 19. September 2020 erforderlich.
Quelle: Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e. V., Pressesprecher Volker Lenk