Finanzielle Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen in Bayern (Stand 01.07.2024)
Bayern gewährt einen Nachteilsausgleich für sehbehinderte Menschen und Blindengeld.
Monatliche Leistungshöhe des Nachteilsausgleichs für sehbehinderte Menschen:
- 224,40 Euro
- Taubsehbehinderte Menschen erhalten 448,80 Euro
Kürzungen des Sehbehindertengeldes:
- Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Sehbehindertengeld angerechnet, es werden gekürzte Beträge gezahlt.
- Hochgradig sehbehinderten Menschen in stationären Einrichtungen erhalten mindestens die Hälfte des Sehbehindertengeldes.
Monatliche Leistungshöhe des Blindengeldes:
- Blinde Menschen erhalten 748,00 Euro
- Taubblinde Menschen erhalten 1.496,00 Euro
Kürzungen des Blindengeldes:
- Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet, es werden gekürzte Beträge gezahlt.
- Blinde Menschen in einer Pflege- oder Senioreneinrichtung erhalten mindestens die Hälfte des Blindengeldes.
Der Anspruch auf Blindengeld entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Ein Wegzug aus Bayern ist daher unverzüglich mitzuteilen.
Einige Personengruppen haben trotz Erblindung keinen Anspruch auf Blindengeld:
- Personen, die wegen der Erblindung Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten oder nach Gesetzen, die dessen Anwendung vorsehen, z. B. das Opferentschädigungsgesetz und das Soldatenversorgungsgesetz.
- Personen, die wegen der Erblindung Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.
- Personen, die wegen der Erblindung aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge Leistungen aus öffentlichen Kassen erhalten.
Antragstellung:
Auf der Webseite des Zentrums Bayern Familie und Soziales finden Sie weitere Informationen.
Anträge müssen an das Zentrum Bayern Familie und Soziales gestellt werden.
Das Blindengeld ist vom Einkommen unabhängig und wird bei anderen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet.
Beratungshotline 01805 / 774 778
Bei Fragen, die wir Ihnen auf unserer Website nicht beantworten können, steht Ihnen unsere Hotline zur Verfügung.
Dienstag bis Donnerstag von 14:00 - 17:00 Uhr / Fragen an den Augenarzt: Freitag von 10:00 - 12:00 Uhr
dt. Festnetz 14 Ct/Min - Mobilfunk max 42 Ct/Min
Regelungen zum Sehbehinderten- und Blindengeld in den einzelnen Bundesländern
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen