Frohe Weihnachten

Unsere Geschäfts­stelle bleibt vom 23.12.2024 bis zum 05.01.2025 geschlossen. Daher ist in dieser Zeit auch unsere Hotline nicht erreichbar. Ab dem 6. Januar sind wir wieder für Sie da. Unseren Augenarzt erreichen Sie für medizinische Fragen bereits am Freitag, 03.01.2025, von 10-12 Uhr.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr.

Ihr Team vom AMD-Netz

Auschnitt Weihnachtsbaum mit Kugeln

Finanzielle Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen in Bayern (Stand 01.07.2024)

Bayern gewährt einen Nach­teils­aus­gleich für sehbehinderte Menschen und Blindengeld.

Monatliche Leis­tungs­höhe des Nach­teils­aus­gleichs für sehbehinderte Menschen:

  • 224,40 Euro
  • Taub­seh­be­hin­derte Menschen erhalten 448,80 Euro

Kürzungen des Seh­behinderten­geldes:

  • Pfle­ge­leis­tun­gen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Seh­behinderten­geld angerechnet, es werden gekürzte Beträge gezahlt.
  • Hochgradig seh­be­hin­der­ten Menschen in stationären Einrichtungen erhalten mindestens die Hälfte des Seh­behinderten­geldes.

Monatliche Leis­tungs­höhe des Blindengeldes:

  • Blinde Menschen erhalten 748,00 Euro
  • Taubblinde Menschen erhalten 1.496,00 Euro

Kürzungen des Blindengeldes:

  • Pfle­ge­leis­tun­gen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet, es werden gekürzte Beträge gezahlt.
  • Blinde Menschen in einer Pflege- oder Seni­o­ren­ein­rich­tung erhalten mindestens die Hälfte des Blindengeldes.

Der Anspruch auf Blindengeld entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Vor­aus­set­zun­gen weggefallen sind. Ein Wegzug aus Bayern ist daher unverzüglich mitzuteilen.

Einige Per­so­nen­grup­pen haben trotz Erblindung keinen Anspruch auf Blindengeld:

  • Personen, die wegen der Erblindung Leistungen nach dem Bun­des­ver­sor­gungs­ge­setz erhalten oder nach Gesetzen, die dessen Anwendung vorsehen, z. B. das Opfe­rent­schä­di­gungs­ge­setz und das Sol­da­ten­ver­sor­gungs­ge­setz.
  • Personen, die wegen der Erblindung Leistungen aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­che­rung erhalten.
  • Personen, die wegen der Erblindung aufgrund gesetzlich geregelter Unfall­ver­sor­gung oder Unfall­für­sorge Leistungen aus öffentlichen Kassen erhalten.

Antrag­stel­lung:

Auf der Webseite des Zentrums Bayern Familie und Soziales finden Sie weitere Informationen.

Anträge müssen an das Zentrum Bayern Familie und Soziales gestellt werden.

Das Blindengeld ist vom Einkommen unabhängig und wird bei anderen Sozi­al­leis­tun­gen nicht als Einkommen angerechnet.

Bera­tungs­hot­line 01805 / 774 778

Bei Fragen, die wir Ihnen auf unserer Website nicht beantworten können, steht Ihnen unsere Hotline zur Verfügung.

Dienstag bis Donnerstag von 14:00 - 17:00 Uhr / Fragen an den Augenarzt: Freitag von 10:00 - 12:00 Uhr

dt. Festnetz 14 Ct/Min - Mobilfunk max 42 Ct/Min

Regelungen zum Seh­be­hin­der­ten- und Blindengeld in den einzelnen Bun­des­län­dern

Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen