Finanzielle Hilfe für blinde Menschen in Thüringen (Stand 01.07.2024)
Thüringen gewährt blinden Menschen Blindengeld (Sinnesbehindertengeld). Sehbehinderten Menschen wird in Thüringen keine eigenständige finanzielle Hilfe gewährt.
Monatliche Leistungshöhe des Blindengeldes:
- 472,00 Euro
- Taubblinde Menschen erhalten 644,00 Euro
Kürzungen des Blindengeldes:
- Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld und das Taubblindengeld angerechnet, es werden gekürzte Beträge gezahlt.
- Blinden Menschen in einer Pflege- oder Senioreneinrichtung wird das Blindengeld gekürzt.
Antragstellung:
Anträge werden bei der örtlich zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung eingereicht.
Hier finden Sie weitere Informationen.
Die gesetzliche Grundlage bietet das Thüringer Gesetz über das Sinnesbehindertengeld (Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz - ThürSinnbGG), in dem die Höhe des Blindengeldes (Sinnesbehindertengeld) festgeschrieben ist. Hier finden Sie die aktuelle Fassung online. Die Summen sind in §2 zu finden.
Anträge werden bei der örtlich zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung eingereicht.
Das Blindengeld ist vom Einkommen unabhängig und wird bei anderen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet.
Beratungshotline 01805 / 774 778
Bei Fragen, die wir Ihnen auf unserer Website nicht beantworten können, steht Ihnen unsere Hotline zur Verfügung.
Dienstag bis Donnerstag von 14:00 - 17:00 Uhr / Fragen an den Augenarzt: Freitag von 10:00 - 12:00 Uhr
dt. Festnetz 14 Ct/Min - Mobilfunk max 42 Ct/Min
Regelungen zum Sehbehinderten- und Blindengeld in den einzelnen Bundesländern
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen